Referenzzinssatz sinkt: Haben Sie Anspruch auf eine Mietzinssenkung?

Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat bekannt gegeben, dass der für die Mietzinsgestaltung massgebende Referenzzinssatz per 2. September 2025 von 1.5 % auf 1.25 % sinkt. Diese Änderung kann für viele Mieterinnen und Mieter eine willkommene finanzielle Entlastung bedeuten.
04. September 2025

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Was bedeutet die Senkung für Sie?

Grundsätzlich ergibt sich aus dieser Senkung ein Anspruch auf eine Mietzinsreduktion von 2.91 %, sofern Ihr aktueller Mietzins auf dem bisherigen Referenzzinssatz von 1.5 % basiert. Ob Sie tatsächlich von einer Reduktion profitieren, hängt jedoch von weiteren Faktoren ab. Vermieter können gestiegene Kosten, wie die allgemeine Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise) oder höhere Unterhalts- und Betriebskosten, geltend machen und diese mit dem Senkungsanspruch verrechnen (Art. 269a OR).

Wie können Sie Ihren Anspruch prüfen und geltend machen?

Um herauszufinden, ob Sie einen Anspruch auf eine Mietzinssenkung haben, empfehlen wir Ihnen, eine genaue Berechnung vorzunehmen. Ein nützliches Online-Tool dafür bietet der Mieterinnen- und Mieterverband an.

Wenn die Prüfung einen Anspruch ergibt, sollten Sie aktiv werden. Senden Sie ein schriftliches Senkungsbegehren per Einschreiben an Ihre Vermieterschaft. Wichtig dabei ist: Eine Mietzinsherabsetzung kann gemäss Art. 270a Abs. 1 OR nur auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangt werden. Beachten Sie daher die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und -termine.

Was tun, wenn die Vermieterschaft nicht einverstanden ist?

Sollte Ihre Vermieterschaft das Begehren ablehnen oder nicht fristgerecht darauf reagieren, müssen Sie weitere Schritte einleiten, um Ihren Anspruch durchzusetzen.

  • Bei Ablehnung: Sie können innert 30 Tagen nach Erhalt der negativen Antwort bei der zuständigen Schlichtungsbehörde ein Herabsetzungsbegehren einreichen.
  • Bei ausbleibender Reaktion: Reagiert Ihre Vermieterschaft gar nicht, können Sie sich ebenfalls an die Schlichtungsbehörde wenden. Das Begehren muss dort spätestens 60 Tage nach dem Versand Ihres ursprünglichen Schreibens an die Vermieterschaft eingereicht werden.

 

Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos und versucht, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu finden.

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