Krank während der Ferien – was gilt? Was Arbeitnehmende und Arbeitgeber wissen sollten.

Ferien dienen gemäss Schweizer Arbeitsrecht klar der Erholung. Dieser Grundsatz ist zentral, wenn es um die Frage geht, ob Ferien trotz Krankheit möglich sind – oder was passiert, wenn man ausgerechnet während der schönsten Zeit des Jahres krank wird?
26. Februar 2026

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Foto: Keystone-SDA

Ferien dienen gemäss Schweizer Arbeitsrecht klar der Erholung. Dieser Grundsatz ist zentral, wenn es um die Frage geht, ob Ferien trotz Krankheit möglich sind – oder was passiert, wenn man ausgerechnet während der schönsten Zeit des Jahres krank wird?

Ferien trotz laufender Krankschreibung – geht das?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Ferien und Krankheit schliessen sich nicht automatisch aus. Entscheidend ist jedoch, ob eine sogenannte Ferienfähigkeit besteht. Das bedeutet: Die betroffene Person muss gesundheitlich in der Lage sein, sich zu erholen. Eine leichte gesundheitliche Beeinträchtigung steht Ferien nicht zwingend im Weg – im Gegenteil, ein Ortswechsel oder Ruhe kann den Genesungsprozess unterstützen.

Ist die Krankheit so schwer, dass keine Erholung möglich ist – beispielsweise bei einem Krankenhausaufenthalt oder strikter Bettruhe –, erfüllen die Ferien ihren Zweck nicht. In solchen Fällen können die betroffenen Tage nicht als Ferientage angerechnet werden. Damit der Anspruch auf das Nachholen dieser Ferientage besteht, muss die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest bestätigt werden. Im Zweifelsfall sollte daher ein Arzt oder eine Ärztin die Ferienfähigkeit prüfen und entsprechend bescheinigen. Dies schafft Klarheit und stellt sicher, dass der gesetzliche Erholungszweck der Ferien gewahrt bleibt.

Krankheit während der Ferien

Erkrankt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während bereits bewilligter Ferien, gilt: Ferien werden nur dann angerechnet, wenn sie tatsächlich der Erholung dienen konnten. Verhindert eine ernsthafte Erkrankung die Erholung, dürfen diese Tage nicht als Ferien gelten – vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit wird mit einem Arztzeugnis belegt.

Erkrankung während der Ferien und deren Folgen

Verhindert eine ernsthafte Erkrankung die Erholung, dürfen diese Tage nicht als Ferien gelten – vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit wird mit einem Arztzeugnis belegt. Damit wird sichergestellt, dass die Ferien ihrem eigentlichen Zweck, nämlich der Erholung, gerecht werden. Ist die Krankheit so schwer, dass beispielsweise ein Krankenhausaufenthalt oder strikte Bettruhe erforderlich ist, kann eine wirkliche Erholung nicht stattfinden. In einem solchen Fall werden die betroffenen Tage nicht als Ferien angerechnet und können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Wichtig ist jedoch, dass das Vorliegen einer Krankheit, welche die Erholung verunmöglicht, objektiv durch ein ärztliches Attest bestätigt werden muss. Nur dann besteht Anspruch darauf, die ausgefallenen Ferientage nachzuholen.

Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jede geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigung sofort einen Abbruch des Urlaubs rechtfertigt. Ausschlaggebend ist, ob die Krankheit tatsächlich so schwer war, dass der Erholungszweck des Urlaubs nicht mehr erfüllt werden konnte.

Kürzung des Ferienanspruchs bei längerer Krankheit

Das Schweizer Obligationenrecht sieht in Art. 329b OR vor, dass bei längerer krankheitsbedingter Abwesenheit eine Kürzung des Ferienanspruchs möglich ist. Allerdings gilt eine Karenzfrist: Während des ersten vollen Monats der Arbeitsunfähigkeit darf der Ferienanspruch nicht reduziert werden. Erst ab dem zweiten vollen Monat kann der Arbeitgeber die Ferien anteilsmässig um jeweils ein Zwölftel pro weiterem vollen Abwesenheitsmonat kürzen. Diese Regelung soll einen fairen Ausgleich schaffen zwischen den Interessen des Unternehmens und dem Schutz der Arbeitnehmenden.

Abschliessend das Wichtigste nochmals in Kürze:

  1. Ferien trotz Krankschreibung sind möglich, wenn Sie trotz Krankheit ferienfähig sind und sich tatsächlich erholen können.
  2. Wer in den Ferien krank wird, kann diese Tage mit Arztzeugnis später nachholen, sofern der Erholungszweck entfällt.
  3. Bei längerer Krankheit darf der Arbeitgeber den Ferienanspruch erst ab dem zweiten vollen Abwesenheitsmonat anteilsmässig kürzen (Art. 329b ).

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